Rezension

Wer kennt es nicht? Plötzlich taucht bei Google eine neue Bewertung des eigenen Lokals, Salons oder Clubs auf. Du wunderst dich: Nur ein Stern. Als du die Begründung liest, wirst du sauer. Selbst wenn die Bedienung mal einen schlechten Tag hatte, ist es fair, trotz des offenbar guten Essens gleich vier Sterne abzuziehen? Wir haben bei Rechtsanwältin Christin Gehder, die wir bereits zur Thematik Google Fonts befragt haben, nachgefragt und Antworten erhalten:

Christin, Bewertungen im Internet haben ja durchaus ihre Berechtigung …

Absolut! Aber sie können Fluch und Segen zugleich sein. Sie sollen dem potenziellen Kunden oder Gast einen kleinen Eindruck davon vermitteln, was ihn erwartet. Sicherlich hast du privat schon einmal geschaut, ob die kleine Taverne im Urlaubsort empfohlen wird oder der Schlüsseldienst um die Ecke ein gutes Preis-Leistungsverhältnis bietet. Aus Kundenperspektive sollten die Bewertungen daher im Idealfall ein realistisches Gesamtbild abgeben. Natürlich haben auch die Betreiber ein Interesse daran, online gut dazustehen; schließlich lassen sich mittlerweile viele Menschen davon beeinflussen.

Muss ich als Location-Betreiber denn alles über mich ergehen lassen?

Zum Glück nicht. Sind zum Beispiel falsche Tatsachenbehauptungen im Spiel, kann der Verfasser der Bewertung erfolgreich abgemahnt werden. Du kannst einen Rechtsanwalt damit beauftragen, den Verfasser anzuschreiben und ihn dazu aufzufordern, die Bewertung unverzüglich zu entfernen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz geltend zu machen. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss der Verfasser tragen.

Gibt es noch einen weiteren Fall?

Auch ein abgegebenes Meinungsbild, das auf keinerlei nachvollziehbarer Grundlage beruht, ist abmahnfähig. Der Verfasser verstößt damit gegen das Persönlichkeitsrecht. Behauptet ein Gast etwa wahrheitswidrig, deine Bar sei eine absolute Kaschemme, du hast aber gerade erst neu renoviert, ist die Sach- und Rechtslage recht simpel. Manchmal ist es etwas kniffliger, zu differenzieren, ob es sich bei der Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine freie Meinungsäußerung handelt. Eine Meinung ist ein nicht objektiv überprüfbares Werturteil. Eine Tatsachenbehauptung beschreibt überprüfbare Vorgänge.

Rechtsanwältin Christin Gehder
Rechtsanwältin Christin Gehder im Interview

Hast du ein Beispiel für uns?

Schreibt Ihr Gast etwa: „inkompetentes Servicepersonal.“ lässt sich diese Aussage unter Umständen nicht objektiv nachvollziehen, da diese Einschätzung auch von dem persönlichen Empfinden des Gastes abhängig ist. Eine Meinung kann nicht richtig oder falsch sein, dennoch kann auch eine solche Bewertung angegriffen werden, da auch eine Meinung stets eine reale Erfahrung zur Grundlage haben muss. D.h. würde diese Frage vor Gericht geklärt werden, müsste der Gast plausibel und nachvollziehbar darlegen können, wie er zu diesem Meinungsbild gekommen ist. Wie so oft kommt es auch hier auf den Einzelfall an. In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, auf die schlechte Bewertung sachlich und höflich zu reagieren.  

Wieso das?

Einige Gastronomen oder Hoteliers betrachten schlechte Bewertungen sogar als Segen – mit einer einfühlsamen Antwort und der Zusicherung, die Beanstandung ernst zu nehmen und das Problem zu beheben, kann eine schlechte Bewertung sogar Grundlage dafür sein, Interessenten einen positiven Eindruck zu vermitteln.

Vielen Dank, Christin!

Weitere Infos findest du auf der Website von Christins Kanzlei Gehder Rechtsanwälte.